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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf Grundlage ihrer Verwendung und in Kenntnis des Kunden Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen ZIP und dem Kunden.

Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde schriftlich der Verwendung der AGB von ZIP widerspricht, seine eigenen AGB ZIP zur Kenntnis bringt und ZIP diese ausdrücklich anerkennt.

1. Vertragsabschluss und Leistungsänderung
Verträge zwischen ZIP und dem Kunden kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch ZIP zustande. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von ZIP und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

Änderungen oder Abweichungen einzelner  Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von ZIP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistung nicht beeinträchtigt. ZIP verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen. Auch wenn unsere Vertragsleistungen für einen Dritten erbracht werden sollen, entstehen vertragliche Verpflichtungen nur gegenüber unseren Kunden.

2. Fälligkeit von Zahlungen
Die von dem Kunden geschuldete Zahlung ist unverzüglich mit Übersendung der Rechnung fällig. ZIP ist berechtigt, folgende Vorauszahlungen zu verlangen, die nach Aufforderung sofort fällig sind: Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung über 30% der zu erwartenden Gesamtkosten zu leisten. Der Restbetrag ist direkt nach der Inanspruchnahme unserer Leistungen zu begleichen.

3. Kündigung durch den Kunden
Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag werden folgende Rücktrittspauschalen vereinbart:

  • Bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 20 %
  • Bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 25 %
  • Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 40 %
  • Bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 50 %
  • Danach oder bei Nichtantritt: 80 %

Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen sowie generell der Tag, an dem ZIP ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und eines pauschalierten entgangenen Gewinnes von 20 % ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

4. Haftung
Die Haftung von ZIP gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des doppelten Vertragspreises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch ZIP herbeigeführt wurde. Im übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es wird zwischen ZIP und dem Kunden vereinbart, dass dieser die Leistungen von ZIP grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

Bucht ein Unternehmen bei ZIP pauschal und gibt die gebuchten Teilnehmerplätze an Dritte weiter, gilt folgende Regelung: Das Unternehmen verpflichtet sich, den Haftungsausschluss mit dem Inhalt der AGB von ZIP, auch mit den einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung vertraglich zu vereinbaren. Sollte die unterlassen werden, so verpflichtet sich das Unternehmen, ZIP von allen Ersatzansprüchen der Teilnehmer freizuhalten. Die Freistellung hat in dem Umfang zu erfolgen, wie ZIP stehen würde, wenn ihre AGB den Haftungsausschluss regeln würden.

Haftungseinschränkungen unserer Leistungsträger gelten auch zu unseren Gunsten. Beeinträchtigung oder Ausfall unserer Leistung durch höhere Gewalt wie Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes, Witterungseinflüsse, unverschuldeter Ausfall von Leistungsträgern o.ä. berühren nicht unseren vertraglichen Vergütungsanspruch. Dazu gehört ebenfalls die Situation, dass eine Veranstaltung aus ökologischen Gründen oder anderen Gründen des Naturschutzes nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann. Insbesondere sind hierzu Felssperrungen, Flusssperrungen aus Wassermangel und andere Geländesperrungen hinzuzuzählen. Soweit uns durch höhere Gewalt Mehr- oder Minderaufwendungen entstehen, erhöht oder vermindert sich unsere Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden entsprechend.

5. Rücktritt durch ZIP
Bis 8 Tage vor Vertragsbeginn kann ZIP vom Vertrag zurücktreten, wenn eine eventuell in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, wodurch ZIP die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder wenn die Vertragserfüllung für ZIP nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermöglichen ist. Der Rücktritt durch ZIP hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Absendung der Rücktrittserklärung an.

ZIP steht weiterhin das Recht zu, bei Veranstaltungen, für deren Teilnahme beim Kunden besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsdurchführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Kunden oder anderer Kunden liegt.

Werden durch die Verweigerung unserer Vertragsleistungen Sonderleistungen erforderlich, hat uns der Kunde die entsprechenden Mehrkosten neben einem eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen. Unsere Veranstaltungen werden im Sinne des Naturschutzgesetzes und des Landschaftsbetretungsrechtes mit all ihren Einschränkungen durchgeführt. Ergeben sich hieraus, während einer Veranstaltung Einschränkungen für den geplanten Ablauf, ist ZIP berechtigt, die Veranstaltung im Sinne dieser Gesetze abzuändern ersatzweise gleichwertige Leistungen anzubieten. Es ist dem Kunden nicht gestattet, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit es sich nicht um unstreitige oder rechtskräftige Gegenforderungen handelt.

Soweit der Kunde eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch ZIP begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen ZIP unverzüglich mitzuteilen.

6. Verkauf und Verleih von Waren
Soweit ZIP Waren verkauft, verleast oder verleiht, bleiben diese bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden Eigentum von ZIP. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Waren ohne Zustimmung von ZIP durch Dritte nutzen zu lassen. Soweit ZIP Waren jeglicher Art verleiht, hat der Kunde für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen. Für Ersatzansprüche von ZIP ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Risiko seinerseits durch eine Versicherung abzudecken. Die Rücktrittspauschalen aus Absatz 3 gelten auch für Leistungen von ZIP im Rahmen des Verleihs von Waren.

7. Direktgeschäfte mit unseren Leistungsträgern
Soweit ZIP als Vermittler und Agentur für Dienstleistungen, künstlerische Darbietungen usw. tätig ist, ist es den jeweiligen Kunden untersagt, die von ZIP hergestellten Geschäftskontakte für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist ZIP so zu stellen, als wäre sie als Vermittler aufgetreten.

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Kunden die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist ZIP von allen Ansprüchen des jeweils anderen Kunden freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen.

9. Geistiges Eigentum
Unser Leistungspaket ist unser geistiges Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren

  • unsere Leistungen nicht zu kopieren
  • nicht mit unseren Leistungsträgern ohne unsere Zustimmung in direkte Geschäftsbeziehung zu treten
  • unsere dem Leistungspaket zugrundeliegende Idee und die Anschriften der  Leistungsträger als unser Betriebsgeheimnis zu wahren.

10. Gerichtsstand
Der Kunde kann ZIP nur an dessen Sitz verklagen.

11. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von ZIP unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge. An Stelle der ungültigen Regelung soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

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